Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Sachverhalte, in denen eine Person ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verlegt und geprüft werden muss, ob diese Person in Deutschland krankenversichert wird.

Zuordnung zum deutschen Recht

Voraussetzung für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Weiterhin müssen für die Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person in Deutschland wohnt und

  • keine Beschäftigung ausübt,
  • beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
  • unter anderem eine deutsche Rente erhält,
  • familienversichert ist.

Sehen die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Staates vor, dann bleibt die Person in diesem Staat krankenversichert. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person in Deutschland wohnt und

  • in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder
  • ausschließlich Renten aus anderen Staaten bezieht.

2.1 Obligatorische Anschlussversicherung

Von der obligatorischen Anschlussversicherung werden Personen, für die bisher ein Versicherungsverhältnis bei einer deutschen Krankenkasse bestand und dieses beendet wurde, erfasst. In der Regel waren die Personen, die ihren Wohnort aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zurückverlegen, nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Daher muss die obligatorische Anschlussversicherung[1] in der Regel nicht geprüft werden.

2.2 Freiwillige Versicherung

Auslandsrückkehrer werden von der freiwilligen Versicherung erfasst, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen[1] erfüllen.[2]

[2]

Weitere Hinweise für die Prüfung der Vorversicherungszeiten, s. Abschn. 1.3.

2.2.1 Ausscheiden aus der Versicherung

Damit eine freiwillige Versicherung begründet werden kann, muss die Person unmittelbar vorher aus der Versicherung ausgeschieden sein. Das Ausscheiden aus einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat wird gleichgestellt.

2.2.2 Erstmalige Beschäftigung

Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei[1] sind, können sich freiwillig versichern.

2.2.3 Unterbrechung durch Auslandsaufenthalt

Eine freiwillige Versicherung können auch Personen begründen, die Mitglied einer deutschen Krankenkasse waren und deren Mitgliedschaft endete, weil sie im Ausland oder bei einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt waren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr/Beendigung der Beschäftigung wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

2.2.4 Staatsangehörigkeit

Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung ist die Rechtmäßigkeit des Wohnorts. Diese Voraussetzung ist in Abschn. 1.8 näher beschrieben.

2.3 Versicherungspflicht der Nichtversicherten

Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Auslandsrückkehrer erfasst, sofern

  • kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1]
  • sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] und
  • die Rechtmäßigkeit des Wohnorts erfüllt ist.[3]
[1]

S. Abschn. 1.6.

[2]

S. Abschn. 1.7.

[3]

S. Abschn. 1.8.

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