Gemischt veranlasste Sachbezüge, die sowohl mit dem Ziel der Entlohnung als auch unter Berücksichtigung betriebsfunktionaler Gesichtspunkte gewährt werden (z. B. Auslandsreisen mit touristischen und beruflichen Elementen), können grundsätzlich in Arbeitslohn einerseits und Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse andererseits aufgeteilt werden.[1]

Voraussetzung ist, dass für die Aufteilung der Kosten ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist.[2] Scheidet eine Aufteilung der Sachzuwendung aus, weil eine Aufteilung in Entlohnungsbestandteil und betriebsfunktionale Elemente nicht möglich ist, stellt die Gesamtleistung Arbeitslohn dar. Der Lohnsteuerabzug kann in diesem Fall nur dann unterbleiben, wenn die Sachleistung des Arbeitgebers unter eine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 EStG fällt.

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