Unter dem Begriff Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen zu verstehen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.[1] Hierzu gehören Geschenke, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Die Verwaltung erkennt 3 verschiedene Formen von Aufmerksamkeiten an, die weder dem Lohnsteuerabzug noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen:

  • Sachgeschenke aus besonderem persönlichen Anlass bis 60 EUR
  • Getränke und Genussmittel und
  • Arbeitsessen im Betrieb.

Begünstigte Aufmerksamkeiten können nur Sachleistungen des Arbeitgebers sein. Geldleistungen sind dagegen stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Also auch soweit die anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse gewährten Barzuwendungen sich im Rahmen der 60-EUR-Grenze halten, sind diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.[2]

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