Eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus.
  • Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Wurde die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt, dann muss sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weiterhin müssen für die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person mindestens für 2 Monate die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und es muss die Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung im Entsendestaat bestehen. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vorher vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt war.
  • Die Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers muss dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entsprechen.
 
Wichtig

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Eine nennenswerte Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn im Entsendestaat 25 % des Umsatzes oder 25 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei den beschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich um internes Verwaltungspersonal handelt.

 
Hinweis

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis

Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des deutsch-moldauischen Abkommens liegt insbesondere vor, wenn

  • der Arbeitnehmer in der Organisation des entsendenden Unternehmens eingegliedert bleibt,
  • sich der Entgeltanspruch weiterhin gegen das entsendende Unternehmen richtet,
  • das Entgelt weiter vom entsendenden Unternehmen getragen wird (Ausnahme: die Entsendung überschreitet nicht die Dauer von 2 Monaten im Kalenderjahr),
  • der Arbeitgeber im Entsendestaat das Direktionsrecht ausübt.

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