1. Wer kann die Rente ab 63 beantragen?
Die Rente mit 63 kann nur beziehen, wer mindestens 63 Jahre oder älter ist. Ein früherer Rentenbezug ist – auch mit Abschlägen – nicht möglich.
2. Wenn ich mit 61,5 Jahren bereits die 45 Jahre voll bekomme, muss ich dann trotzdem bis 63 arbeiten, um abschlagsfrei in Rente gehen zu können?
Ja, die abschlagsfreie Rente gibt es frühestens ab 63 Jahren. Wenn 45 Jahre erfüllt werden, muss nicht weitergearbeitet werden. Wenn man es sich leisten kann, kann man aufhören. Die Rente gibt es aber frühestens ab 63 Jahren.
3. Welche Altersgrenzen gelten konkret?

Die Rente ab 63 kann mit 63 Jahren nur von den Geburtsjahrgängen 1951 und 1952, frühestens ab 1.7.2014, beansprucht werden.

Für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge steigt die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt:
Versicherte Geburtsjahrgang Anhebung um ... Monate auf Alter - Jahr - auf Alter - Monat -
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10

Wer 1964 oder später geboren ist, kann die Rente frühestens mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, wenn dann auch die 45-jährige Wartezeit erfüllt wird.

4. Wann sind die 45 Versicherungsjahre erfüllt?
Die 45-jährige Wartezeit ist u. a. erfüllt, wenn Pflichtbeiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus einer selbstständigen Tätigkeit gezahlt wurden. Auch Monate aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden mitgezählt; besteht für den Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit, dann ergeben sich hierfür weniger (pauschale) Wartezeitmonate.
5. Zählt auch die Beschäftigung in einem Altersteilzeitverhältnis bei den 45 Jahren an Wartezeit mit?
Ja, wenn es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt, aus dem Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
6. Werden freiwillige Beitragszeiten immer berücksichtigt?
Freiwillige Beiträge werden generell nur dann berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind. Sie werden in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
7. Werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs immer berücksichtigt?
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden bei der Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich zeitlich unbegrenzt berücksichtigt. In den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Die Beschäftigung in einer sog. Transfergesellschaft führt nicht dazu, dass anschließende Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn bei der Wartezeit von 45 Jahren mitgezählt werden.
8. Welche Zeiten werden generell nicht berücksichtigt?
Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings.
9. Ist bei Erfüllung der Voraussetzungen die Rente zwingend zu beantragen?
Arbeitnehmer, die bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.
10. Muss der Arbeitgeber zustimmen, damit die Rente ab 63 beantragt werden kann?
Nein, ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Versicherte entscheiden grundsätzlich allein, ob sie die Rente beantragen.
11. Ist eine Weiterarbeit möglich, wenn die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente ab 63 erfüllt werden?
Eine Weiterarbeit ist möglich, wenn dies nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt wird.
12. Kann die Rente ab 63 beantragt werden, wenn bereits eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezogen wird?
Der Bezug einer Altersrente kann nicht zugunsten der Rente ab 63 beendet werden. Ein Rentenantrag kann aber zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er z. B. wegen Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr angefochten werden kann.
13. Ist neben der Rente ab 63 ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich?
Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente und damit auch die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.
14. Kann die Rente mit 63 auch während der Altersteilzeit beantragt werden?
Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings ist bei einer vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob bis zum vorgezogenen Ende der Beschäftigung noch die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit erfüllt sind. Dies betrifft hier die Frage der Hälftig...

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