(1) 1Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. 2Als Auslandsdienstreisen gelten auch Reisen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung an einen anderen ausländischen Ort als den Ausbildungs- oder Wohnort, die mindestens teilweise im dienstlichen Interesse liegen; § 11 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.[1]
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen bezüglich der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Nebenkosten sowie der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen zu erlassen.
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