Die gesetzliche 3-Monatsfrist die den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat weiterhin Gültigkeit.

Seit 2014 gilt eine rein zeitlich orientierte Unterbrechungsregelung, ohne dass ein beruflicher Anlass hierfür vorliegen muss. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte immer dann zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Unterbrechungsgrund ist unerheblich.

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