Aufwendungen, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, können nach dem Wortlaut des Gesetzes in tatsächlicher Höhe angesetzt werden, z. B. für Fahrten

  • zwischen Wohnung bzw. erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten;
  • zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte;
  • zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten;
  • innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets;
  • zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.

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