Aufwendungen, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, können nach dem Wortlaut des Gesetzes in tatsächlicher Höhe angesetzt werden, z. B. für Fahrten
- zwischen Wohnung bzw. erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten;
- zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte;
- zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten;
- innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets;
- zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.
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