Ob und in welchem Umfang Reisekosten zu erstatten sind, beurteilt sich nach der Auslegung der jeweiligen Anspruchsgrundlage.[1] In Betracht dafür kommen vorrangig der Arbeitsvertrag sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Formularmäßig verwendete Reisekostenerstattungsklauseln in Arbeitsverträgen unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Ein vollkommener Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist im durchschnittlichen Arbeitsverhältnis (ohne überdurchschnittliche Vergütung) unangemessen, eine Pauschalabgeltung (oft als sog. "Auslösung" bezeichnet) dagegen nicht von vornherein.[2] Eine Verweisung in einer Tarifnorm auf die beamtenrechtlichen Vorschriften, die das Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Gelder berücksichtigen, ist zulässig[3]; im öffentlichen Dienst gilt zusätzlich das Bundesreisekostengesetz (BRKG). Die Klauseln verweisen oft auf die entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, um hier einen Gleichlauf mit den steuerrechtlichen Vorgaben sicherzustellen – dies ist grundsätzlich zulässig und sinnvoll, aber arbeitsrechtlich nicht zwingend geboten. Soweit bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung auf den steuerrechtlichen Begriff der Dienstreise zurückgegriffen werden soll[4], ist zu beachten, dass es seit 1.1.2014 steuerrechtlich den bisherigen Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" nicht mehr gibt. Der Begriff wurde abgelöst durch die "erste Tätigkeitsstätte".[5] Dies kann auch die Auslegung entsprechender Vertragsklauseln beeinflussen. Der Anspruch auf Reisekostenerstattung kann nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG angerechnet werden.[6] Dies gilt auch bei einer Abgeltung aufgrund einer vertraglichen Kostenpauschale. Dagegen ist eine als "Wegegeld" o. Ä. gezahlte Zulage auf den Mindestlohn anrechenbar.

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