5.1 Unterstützungsleistungen

Unterstützungen, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen, bleiben steuerfrei, wenn die Unterstützungsleistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind. In Betracht kommen z. B. Krankheits- oder Unglücksfälle. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen

  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden (Unterstützungskasse) oder
  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern (z. B. Betriebsrat) zu dem Zweck überweist, davon Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren oder
  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.[1]

Für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern gelten Sonderregelungen. Für sie müssen diese 3 Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Solche Unterstützungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 600 EUR steuerfrei. Der übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers begründet für sich allein keinen besonderen Notfall.

5.2 Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands

Steuerfrei sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf 600 EUR jährlich.[1]

Grundlage für die steuerliche Förderung sind die arbeitgebergeförderten Präventions- und betrieblichen Gesundheitsförderungsleistungen. Hierzu gehören z. B. Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats durch Pausengymnastik und Rückenkonzepte, Förderung der psychosozialen Belastung und Stressbewältigung am Arbeitsplatz sowie Einschränkung des Suchtmittelkonsums (wie Tabakentwöhnung).

Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Einordnung solcher Programme eine Umsetzungshilfe veröffentlicht.[2] In dieser werden die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert. So können vom Arbeitgeber bestimmte (teil-)finanzierte Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei bleiben. Danach gehören zum steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des SGB V genügen.[3] Steuerfrei sind Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsfördernde Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

Die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

 
Praxis-Beispiel

Umfang der begünstigten Maßnahmen

Ein Arbeitnehmer besucht im Sommer einen Qigong-Kurs. Seinem Arbeitgeber legt er die Teilnahmebescheinigung sowie einen Zahlungsnachweis vor. Im Herbst nimmt er auch an einer Therapie zur Raucherentwöhnung teil. Diesen Kurs bietet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf seinem Betriebsgelände im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention an.

Ergebnis: Die Maßnahmen sind grundsätzlich steuerfrei, soweit die angefallenen Kosten für beide Maßnahmen nicht mehr als 600 EUR betragen.

Bei dem Qigong-Kurs handelt es sich um eine zertifizierte Leistung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Damit dieser Kurs als begünstigte Maßnahme anerkannt werden kann, muss die Teilnahmebescheinigung vom Kursleiter unterschrieben sein. Neben der Unterschrift muss die Teilnahmebescheinigung auch den Kurstitel sowie die Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhalten.

Für den Präventionskurs im Herbst zur Raucherentwöhnung wird grundsätzlich kein Zertifizierungsnachweis benötigt, da der Kurs allein im Auftrag des Arbeitgebers, nicht jedoch von der gesetzlichen Krankenkasse, für seine Beschäftigten stattfindet.

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