Wird der Vorbereitungsdienst in einer anderen Ausbildungsstelle durchgeführt, bleibt es dennoch bei der Arbeitgebereigenschaft des Dienstherrn. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die andere Ausbildungsstelle eine zusätzliche Vergütung zahlt.

Zusätzliche Vergütung durch die andere Ausbildungsstelle

Dabei sind allerdings 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Die zusätzliche Vergütung wird ohne Rechtsgrund, also im Rahmen und aufgrund des Ausbildungsverhältnisses gezahlt.
  2. Es handelt sich um eine gesonderte Vergütung für eine zusätzliche Leistung, die über das Ausbildungsverhältnis hinausgeht.

Im ersten Fall handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, die Beiträge sind vom eigentlichen Arbeitgeber zu zahlen. Auch die auf das zusätzliche Entgelt entfallenden Beiträge sind vom Land als eigentlichem Arbeitgeber (Dienstherren) zu zahlen. Ausgenommen sind die Rentenversicherungsbeiträge, wenn aufgrund einer Versorgungsanwartschaft Rentenversicherungsfreiheit besteht.

Im zweiten Fall werden Zahlungen für eine über das Ausbildungsverhältnis hinausgehende Tätigkeit geleistet. Daher liegt eine – zweite – grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, in der die Ausbildungsstelle der Arbeitgeber ist. Für Beiträge und Meldungen ist die externe Ausbildungsstätte verantwortlich. Es besteht auch Rentenversicherungspflicht, da sich die Versorgungszusage des Landes nicht auf die Nebentätigkeit erstreckt. Da es sich hierbei nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelt, kann eine geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn das daraus erzielte (zusätzliche) Entgelt regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.10.2022: 520 EUR[1]) liegt.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliches Arbeitsentgelt

Herr A ist Referendar und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Hamburg. Diese hat die Ausbildung auf die Anwaltskanzlei B übertragen. Herr A erstellt – außerhalb der Ausbildung – als zusätzliche Arbeit für die Kanzlei ein aufwendiges Rechtsgutachten. Hierfür erhält er von der Kanzlei für die Monate Januar bis April ein zusätzliches monatliches Honorar von 600 EUR überwiesen.

Ergebnis: Die Zahlung des zusätzlichen Entgelts erfolgt nicht für die Ausbildung und berührt daher nicht das Verhältnis zum Land Hamburg. Vielmehr besteht für die Zeit von Januar bis April ein zusätzliches, zweites Beschäftigungsverhältnis mit der Anwaltskanzlei. Für das von dort gezahlte Entgelt gilt die Kanzlei als Arbeitgeber. Da das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und keine Befristung auf nicht mehr als 3 Monate vorliegt, handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Es besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

[1] Bis 30.9.2022: 450 EUR.

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