1.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Bei einer Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist der Rechtsreferendar als zur Berufsausbildung Beschäftigter sozialversicherungspflichtig. Die Einnahmen aus dem Vorbereitungsdienst sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

1.2 Besonderheit in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht ggf. Versicherungsfreiheit[1], wenn den Rechtsreferendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Die Gewährleistung von Anwartschaften führt von Beginn des Monats an zur Versicherungsfreiheit, in dem eine Anwartschaft tatsächlich vertraglich zugesichert wurde.

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