Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume existierte seit 2001 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 6b BDSG a. F. Seit dem 25.5.2018 ist eine vergleichbare Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 4 BDSG n. F. enthalten, die grundsätzlich auf die offene Videoüberwachung ausgerichtet ist, wie sich aus § 4 Abs. 2 BDSG n. F. ergibt. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen gehören alle Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die nach dem erkennbaren Willen ihres Inhabers oder desjenigen, der an seiner Stelle das Hausrecht ausübt, von jedermann genutzt oder betreten werden können.[1]

Schon seit Einführung der ursprünglichen Regelung war und ist die (offene) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts (d. h. zum Schutz des Objekts und der sich dort aufhaltenden Personen) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (z. B. zur Verhinderung der Begehung von Diebstählen oder anderen strafbaren Handlungen[2]) erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen, d. h. der überwachten Personen, überwiegen. Dies ist regelmäßig unproblematisch bei der Videoüberwachung zur Aufklärung und Verhinderung von Diebstählen in Kaufhäusern bzw. in Einzelhandelsgeschäften allgemein oder von Raubüberfällen in Bankfilialen.[3] In diesem Fall überwiegt das Interesse des Arbeitgebers auch gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.[4]

Für den seit dem 25.5.2018 geltenden § 4 BDSG n. F. ist neben den genannten Zulässigkeitsgründen ein weiterer Grund hinzu gekommen: Danach ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eine Videoüberwachung auch zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen erforderlich ist. Der neue § 4 BDSG steht im Bereich der gemeinsamen Bestimmungen und gilt daher für das gesamte BDSG, sodass dort auch die öffentlichen Stellen genannt sind.

§ 6b Abs. 2 BDSG a. F. verlangte ferner die Kenntlichmachung der Beobachtung und der dafür verantwortlichen Stelle durch geeignete Maßnahmen (z. B. die sichtbare Installation der Überwachungskameras oder einen deutlich erkennbaren Warnhinweis). Auch für die Nachfolgeregelung in § 4 Abs. 2 BDSG gilt das Erfordernis der Kenntlichmachung der Beobachtung und des Namens sowie der Kontaktdaten der Verantwortlichen. Dieses Transparenzgebot ist jedoch eine Ordnungsvorschrift und hat nicht zur Folge, dass die heimliche/verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume per se unzulässig ist.[5] Vielmehr kann die heimliche Videoüberwachung in Ausnahmefällen zulässig sein, insbesondere wenn sie zur Aufklärung von Straftaten erfolgt.[6]

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 14.12.2004, 1 ABR 34/03, juris, Rz. 27; Bayreuther, NZA 2005, S. 1038; Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3539; allgemein zur Videoüberwachung: Lachemann, ZD 2017, S. 407.
[2] Vgl. BayObLG, Beschluss v. 24.1.2002, 2 St RR 8/02, NJW 2002 S. 2893.
[3] Vgl. nur BAG, Urteil v. 23.8.2018, 2 AZR 133/18, NZA 2018 S. 1329, 1332; Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3539; Bayreuther, NZA 2005, S. 1038, 1039; ErfK-Franzen, 21, Aufl. 2021, § 4 BDSG Rz. 6; Aufl. ausführlich Maties, NJW 2008, S. 2219, 2220 ff.
[4] Bayreuther, NZA 2005, S. 1038, 1039; vgl. auch Venetis/Oberwetter, NJW 2016, S. 1051; Koschker/Schneider, ArbRAktuell 2023, S. 583.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 22.9.2016, 2 AZR 848/15, NZA 2017 S. 112, 115; BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, NZA 2014 S. 243, 248; BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11, NZA 2012 S. 1025; ErfK-Franzen, 24. Aufl. 2024, § 4 BDSG Rz. 2.
[6] Vgl. BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, NZA 2014 S. 243, 248; BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11, NZA 2012 S. 1025, 1029; ErfK-Franzen, 24. Aufl. 2024, § 4 BDSG Rz. 2.

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