Einspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde sind kostenlos. Im gerichtlichen Verfahren entstehen dem Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber Kosten, wenn ihr Begehren keinen Erfolg hat. Die Kosten z. B. für einen Steuerberater werden im Einspruchsverfahren nicht erstattet. Lediglich im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber den Ersatz seiner Kosten im Fall des Obsiegens verlangen.[1]

Schadensersatz durch Finanzverwaltung in bestimmten Fällen

Sind der Finanzverwaltung jedoch bei der Bearbeitung grobe Fehler unterlaufen, können erforderliche Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes gegen das Land geltend gemacht werden.[2] Voraussetzung ist ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Finanzbeamten. Entscheidungsbefugte Sachbearbeiter der Finanzämter müssen aus diesem Grund z. B. zeitnah über die grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofes informiert werden. Das gilt insbesondere für solche Entscheidungen, die der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen. Werden die Sachbearbeiter nicht oder nicht rechtzeitig informiert, so liegt ein Organisationsverschulden vor. Steuerpflichtige können in einem solchen Fall den Ersatz der Kosten für ein – eigentlich unnötiges – Einspruchsverfahren nach Amtshaftungsgrundsätzen verlangen.

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