Immer wieder sind auch Rechtsfragen streitig, die für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Um den mit solchen Masseneinsprüchen verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung getroffen: Gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO "ruhen" Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, wenn man sich in seinem Einspruch auf ein beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (in Steuersachen Bundesfinanzhof) anhängiges Verfahren beruft.

 
Achtung

Vorläufige Steuerfestsetzung

Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht erforderlich, wenn die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt wurde. Zur Vereinfachung gibt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesfinanzhof eine "Verfahrensliste" heraus, die als Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und vierteljährlich aktualisiert wird.

Daneben kann die Finanzverwaltung auch das Ruhenlassen von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung anordnen. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Verfahren noch bis zum Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof gebracht werden soll, zunächst aber noch beim Finanzgericht anhängig ist.

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