Der Arbeitgeber soll beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes durch kompetente Personen unterstützt werden. Daher scheibt § 2 ASiG dem Arbeitgeber die Bestellung von Betriebsärzten vor.

Der Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen, soweit dies in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere in Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen erforderlich ist.

Gemäß § 3 ASiG unterstützen und beraten die Betriebsärzte den Arbeitgeber z. B.

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • bei der Organisation der "ersten Hilfe" im Betrieb,
  • bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess
  • bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört zudem die Untersuchung der Arbeitnehmer und die arbeitsmedizinische Beurteilung, ebenso die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte, Feststellung und Mitteilung von Mängeln an den Arbeitgeber und das Hinwirken auf die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

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