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Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für einen erfolgreichen Arbeitsschutz. Je exakter eine potentielle Gefährdung erkannt und untersucht wird, desto besser kann es gelingen, die Risiken auszuschalten oder bestmöglich zu reduzieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers.[1]

Geregelt ist die Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen untersuchen und danach ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung einer Tätigkeit ausreichend.

 
Hinweis

Ergänzende Vorschriften

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" enthält ergänzende Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber z. B. bei Veränderungen eine erneute Beurteilung vorzunehmen, die Beurteilungen grundsätzlich zu dokumentieren und dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.[2]

Das BAG hat sich damit befasst, welche Anforderungen konkret an den Arbeitgeber gestellt werden:[3] Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die hierfür zunächst vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen eruiert und im Hinblick auf ihre Schwere ("Art und Umfang des möglichen Schadens"[4]) und das Risiko ihrer Realisierung bewertet werden. Untrennbare Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung sind dabei auch die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, und die Bewertung der Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs.

Der Arbeitgeber muss also bei der Gefährdungsbeurteilung mehrere Schritte durchführen, um den Anforderungen des ArbSchG und den vom BAG erläuterten Kriterien zu genügen. Empfehlenswert und in der Praxis erprobt ist eine schrittweise Vorgehensweise nach folgendem Schema:[5]

  1. Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung

    Mit einer guten Vorbereitung lässt sich die Gefährdungsbeurteilung klar und strukturiert durchführen. Zunächst sollte festgelegt werden, wer die Beurteilung konkret durchführt. Dann muss die Gesamtorganisation des Betriebs erfasst und in einzelne Betrachtungseinheiten unterteilt werden. Dabei können in einer Einheit vergleichbare Tätigkeiten mit vergleichbarem Gefährdungspotential zusammengefasst werden. Im Vorbereitungsstadium sollte auch erfasst werden, welche Beschäftigte in den Arbeitsbereichen welchen Tätigkeiten nachgehen und wer dort die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Besondere Personengruppen wie z. B. minderjährige Beschäftigte, werdende und stillende Mütter, wiedereingliederungsbedürftige Beschäftigte, Leiharbeiter, Externe (z. B. Reinigungskräfte), müssen gesondert erfasst und kategorisiert werden.

  2. Ermitteln der Gefährdungen

    Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch

    • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
    • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
    • die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    • psychische Belastung bei der Arbeit.

    Es müssen nur tatsächlich vorhandene Gefährdungen erfasst werden. Berücksichtigt werden müssen Gefährdungen, die zu Unfällen führen können, und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren.

  3. Beurteilen der Gefährdungen

    Bei diesem Schritt wird untersucht, ob eine Gefahr für die Beschäftigten besteht und daher Arbeitsschutzmaßnahmen zur Abwehr ergriffen werden müssen. Die in Schritt 2 erfassten Gefährdungen müssen jeweils einzeln und getrennt nach den in Schritt 1 definierten Arbeitsbereichen aufgelistet und bewertet werden.

    Für die Bewertung können Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln zu Hilfe genommen werden. Sind dort bestimmte Gefährdungen bereits detailliert benannt und gibt es arbeitsschutzrechtliche Vorgaben hierzu, müssen diese eingehalten werden.

     
    Praxis-Beispiel

    Lärm am Arbeitsplatz

    In der LärmVibrationsArbSchV sind Grenzwerte für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz festgesetzt.[6]

    Die in entsprechenden rechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben sind dabei nur Mindestanforderungen. Der Arbeitgeber kann jederzeit weitergehende Maßnahmen ergreifen.

    Fehlen rechtliche Vorgaben, muss der Arbeitg...

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