1.

Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorge-Leistungen, Zulagen, Abzüge und Zuschlagszahlungen zu erteilen. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus seine saldierten und kumulierten Arbeitsstunden mitzuteilen.

lm Falle der betrieblichen Arbeitszeitverteilung gem. § 4 Ziff. 3 ist § 4 Ziff. 3.3.2 zu beachten.

 

2.

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 4 Ziff. 2.3 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden; in diesen Fällen wird der Monatslohn gem. § 4 Ziff. 3.2 zu diesem Zeitpunkt fällig.

 

3.

Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss oder Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.

 

4.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwei Arbeitstage nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums dem Arbeitgeber die Unterlagen (Stunden- bzw. Leistungsnachweise) für die Lohnabrechnung auszuhändigen.

 

5.

Eine Abtretung oder eine Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge