Preisvorteile, die dem Arbeitnehmer im Hinblick auf sein Dienstverhältnis von Dritten eingeräumt werden, gehören nur dann zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber in qualifizierter Form an der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine solche Mitwirkung liegt vor, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist (z. B. der Arbeitgeber hat mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag über eine Rabattgewährung zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen) oder
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung, oder
  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organverhältnis bzw. verbundene Unternehmen nach § 15 AktG, oder
  • dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Die Finanzverwaltung unterstellt in diesen Fällen, dass der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass der Arbeitnehmer Preisvorteile erhalten hat.[1]

Preisnachlässe, die ein Automobilhersteller aufgrund eines mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Großkunden-Rahmenabkommens dessen Außendienstmitarbeitern gewährt, stellen keinen Arbeitslohn dar. Das FG Rheinland-Pfalz geht insoweit von einem eigenwirtschaftlichen Interesse der Autofirma aus, das der erforderlichen Veranlassung durch das Dienstverhältnis entgegensteht, die für eine lohnsteuerpflichtige Vorteilsgewährung durch einen Dritten verlangt wird.[2]

Sozialversicherung

Steuerpflichtige Rabatte, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr gewährt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Werden diese Zuwendungen nach § 37b EStG pauschal versteuert, führt dies nicht zur Beitragsfreiheit, wenn es sich um eigene Arbeitnehmer oder um Arbeitnehmer verbundener Unternehmen handelt. Sie werden sozialversicherungsrechtlich wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer behandelt und sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Pauschalversteuerung führt also nur bei Arbeitnehmern eines Dritten zur Beitragsfreiheit.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge