Das Bewertungswahlrecht zwischen den beiden Bewertungsmethoden steht auch dem Arbeitgeber zu. Ähnlich wie bei der Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ist er dabei nicht an die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gebunden. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, im Lohnsteuerverfahren zunächst die besondere Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte anzuwenden[1], auch wenn sich hierdurch für den Arbeitnehmer ein höherer lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt. Er ist nicht verpflichtet, den Sachbezug als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt zu bewerten.[2] Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben auch hier die bereits genannten Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für die Anwendung der jeweiligen Bewertungsmethode zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Rabattfreibetrags oder des günstigsten Marktpreises

Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zum Preis von 3.000 EUR; der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis dieser Schrankwand beträgt 6.000 EUR. Im Internet wird diese Schrankwand für 4.300 EUR angeboten.

Ergebnis: Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 4 % = 240 EUR zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 2.760 EUR ergibt (6.000 EUR ./. 240 EUR ./. 3.000 EUR). Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 1.680 EUR. Der Arbeitgeber versteuert beim Lohnsteuerabzug den Sachbezug "Schrankwand" mit 1.680 EUR nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 EStG zu wählen, wenn er den günstigeren Marktpreis entsprechend belegen kann. Gleichzeitig muss er durch ein formloses Schreiben des Arbeitgebers den im Lohnsteuerverfahren als Arbeitslohn erfassten geldwerten Vorteil dem Finanzamt nachweisen. Unter Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts und dem tatsächlich nachgewiesenen Marktpreis von 4.300 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Sachbezug von 1.300 EUR. Der in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene steuerpflichtige Arbeitslohn ist durch das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung um 380 EUR zu ermäßigen.

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