Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-quebecischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 60 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Die Beschäftigung im anderen Staat muss durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.

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