Eine Förderung mit Qualifizierungsgeld ist nicht möglich, wenn für dieselbe Weiterbildungsmaßnahme Förderleistungen nach § 82 SGB III beantragt wurden oder der Arbeitgeber aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet ist. Maßnahmen von nicht nach den Vorschriften des SGB III zugelassenen Trägern sind ebenfalls nicht förderfähig.[1]

 
Hinweis

Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz befristet förderfähig

Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind grundsätzlich nicht mit dem Qualifizierungsgeld förderfähig. Um Transformationsprozesse zu unterstützen, ist es befristet bis zum 31.3.2028 möglich mit dem Qualifizierungsgeld auch Maßnahmen zu fördern, die auf einen Fortbildungsabschluss der ersten Fortbildungsstufe des AFBG (Berufsspezialisten) vorbereiten.

[1] § 82a Abs. 5 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

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