Im Betrieb müssen sich strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe für mind. 20 % der Beschäftigten innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgehend von der Antragstellung ergeben.

Es muss eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorliegen, die bzw. der betriebsbezogene Regelungen über das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs, die Beschäftigungsperspektiven der Betroffenen im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb (z. B. ein Aufstockung des Qualifizierungsgeldes) enthält.[1]

 
Hinweis

Erleichterungen für klein- und mittelständische Betriebe

In klein- und mittelständischen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ist es ausreichend, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen betroffen sind.

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten kann an die Stelle der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags auch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den Qualifizierungsbedarfen, zu den Beschäftigungsperspektiven der Betroffen nach der Qualifizierung im Betrieb und zur Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb treten.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildungsmaßnahme selber finanzieren, d. h. die Beschäftigten dürfen nicht an den Weiterbildungskosten beteiligt werden. Eine Kostenübernahme durch Dritte ist aber zulässig. Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen werden von der Agentur für Arbeit getragen.[2]

[1] § 82a Abs. 2 Satz 1 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.
[2] § 82a Abs. 2 Satz 2 bis 6 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

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