Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend zum Abkommen vom 30. März 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
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Zu Artikel 10 (Dividenden): Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen. |
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Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen): Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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4. |
Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren): Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenzgebühren für Zwecke der irischen "Income Tax Acts" unberücksichtigt bleibt, als nach "Section 234(3A)(a)" des "Taxes Consolidation Act 1997" zum Zeit... |
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