Begriff

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäfts mit sich bringt, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken jedoch nur, wenn diese Befugnis besonders erteilt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Geregelt ist die Prokura in den §§ 48 bis 53 HGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge