Der häufigste Grund für ein Erlöschen der Prokura ist der Widerruf. Dieser kann jederzeit erfolgen und wirkt sich nicht auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus[1], d. h. auch bei Widerruf der Prokura besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Umgekehrt erlischt aber mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch die Prokura.

Der Angestellte kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber die Erteilung einer Prokura oder die Erneuerung einer Prokura nach Wegfall des Entziehungsgrunds ablehnt und dem Angestellten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ist das Verhalten des Arbeitgebers vertragswidrig schuldhaft, steht dem Angestellten ein Anspruch auf Ersatz des durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens zu.[2]

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