Überblick

Probearbeitsverhältnis und Probezeitvereinbarung dienen dem wechselseitigen näheren Kennenlernen der Arbeitsvertragsparteien. Im Zentrum der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über eine Probezeit stehen deshalb die Möglichkeiten einer möglichst einfachen und schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass die eine oder andere Partei mit dem Ergebnis der Erprobungsphase nicht zufrieden ist. Hierzu bieten sich 2 Alternativen: Zum einen kann von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen und zugleich vereinbart werden, dass eine bestimmte Zeitspanne als Probezeit gilt. Die Folgen in Gestalt abgekürzter Kündigungsfristen ergeben sich dann aus § 622 Abs. 3 BGB. Nach Ablauf der Erprobungszeit läuft das Arbeitsverhältnis mit normalen Kündigungsfristen weiter, wenn nicht gekündigt wurde. Zum anderen kann ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Erprobung geschlossen werden (echtes Probearbeitsverhältnis). Dieses läuft mit Erreichen des vereinbarten Endtermins aus, sofern nicht seine Fortsetzung vereinbart wird. Einer Kündigung bedarf es nicht. Beide Alternativen unterscheiden sich sowohl in ihrer Rechtskonstruktion als auch hinsichtlich Zulässigkeit, Inhalt und Folgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Probearbeitsverhältnis ist ein echtes Arbeitsverhältnis, jedoch zunächst "zur Erprobung". Gesetzlich vorgeschrieben ist das Probearbeitsverhältnis in Form einer Probezeit nur bei Berufsausbildungsverhältnissen. Das Probearbeitsverhältnis kann in Form einer Probezeit am Anfang eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder als befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Erprobung vereinbart werden.

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