Bereits am 31.7.2019 trat die europäische Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft, die bis zum 31.7.2022 in nationales Recht umzusetzen war. Zum 1.8.2022 ist ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 in Kraft getreten.[1] Die Neuregelungen betreffen vor allem das Nachweisgesetz.

[1] BGBl 2022 I S. 1174.

5.1 Dauer der Probezeit und Befristungen

Durch die Änderungen im Nachweisgesetz werden Nachweispflichten erweitert und weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen geschaffen. So müssen als wesentliche Arbeitsbedingungen – die erheblich erweitert wurden – z. B. auch das Enddatum oder die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses festgehalten werden. Außerdem ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, eine vereinbarte Probezeit zu dokumentieren.

5.2 Kürzere Fristen

Die Fristen für einige Nachweise wurden verkürzt. Die Dauer der Probezeit muss ebenso wie der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit bzw. einer vereinbarten Befristung sowie Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und Überstundenanordnung spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn nachgewiesen sein. Die schriftlichen Angaben zu Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und zur vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung liefern. Sämtliche Arbeitsbedingungen müssen dem betreffenden Mitarbeiter in Schriftform ausgehändigt werden. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit digitaler Nachweise abgesehen.

5.3 Sanktionen

Hält der Arbeitgeber die Fristen nicht ein oder erbringt er den Nachweis nicht richtig, drohen ihm Sanktionen. Neu eingeführt wurde z. B. ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR pro Verstoß. Die Wirksamkeit des (Probe-)Arbeitsverhältnisses wird von einer Verletzung der Nachweispflichten allerdings nicht berührt.

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