BMF, 16.7.2003, IV C 4 - S 2222 - 207/03

In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31.1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20.7.2003 verlängert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verlängere ich die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20.10.2003.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1

EStG § 10a Abs. 1a

EStG § 91 Abs. 2

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