Sachverhalt

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird am 30.9. in einem Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.6. endete. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt noch 10 Urlaubstage offen. Hierzu enthält der Vergleich lediglich die Formulierung:

"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind zwischen den Parteien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt."

Hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Ergebnis

Urlaubsansprüche sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unverzichtbar. Dies galt bisher auch für Urlaubsabgeltungsansprüche bei beendetem Arbeitsverhältnis.

Deshalb wurde früher bei Beendigungsvergleichen meist ein sog. "Tatsachenvergleich" geschlossen, in dem vereinbart wurde, dass der zustehende Urlaub bereits genommen sei. Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei beendetem Arbeitsverhältnis auch durch eine Abgeltungsklausel auf den Abgeltungsanspruch verzichten könnten. Damit bedarf es hier des "Tatsachenvergleichs" nicht mehr.[1]

 
Praxis-Tipp

Der Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche im Aufhebungsvertrag ist zwischen den Parteien zwar jetzt möglich, aber nicht ohne Weiteres zu empfehlen:

Es können Probleme entstehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Denn nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen hat.

Nach § 157 Abs. 3 SGB III wird zwar auch Arbeitslosengeld bezahlt, wenn der Arbeitslose die Leistung tatsächlich nicht erhält. Allerdings geht nach § 115 SGB X der Anspruch dann auf die Arbeitsagentur über, die sich den Verzicht nicht entgegenhalten muss und deshalb den Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann. Deshalb ergibt der frühere Tatsachenvergleich in vielen Fällen immer noch Sinn.

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