Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin war im Frühjahr 2021 arbeitsunfähig krank. Im Anschluss war sie schwanger. Es folgten Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG. Nahtlos an die Schutzfrist nach der Geburt ihres Kindes hatte sie bis zum 10.12.2022 Elternzeit. Danach war sie bis 31.12.2023 arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 8.1.2024. Anschließend stritten sich die Parteien um die Frage, ob die Klägerin für 2021 Urlaubsabgeltung beanspruchen kann oder dieser Anspruch verfallen sei.

Ergebnis

Nach § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG kann nicht genommener Urlaub nach Ablauf des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft bzw. der Elternzeit im laufenden oder im Folgejahr genommen werden, hier also bis Ende 2023. Da die Arbeitnehmerin aber zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank war, wurde der Urlaub aus 2021 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zumindest bis zum 31.3.2024 übertragen. Da das Arbeitsverhältnis aber bereits mit Ablauf des 8.1.2024 endete, war der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.[1]

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