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Praxis-Beispiele: Unbezahlter Urlaub

Michael Schulz, Bernhard Steuerer
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1 Urlaubsanspruch während Auszeit

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen in der Woche von Montag bis einschließlich Freitag und hat einen Anspruch auf 30 Urlaubstage/Jahr. Er beantragt unbezahlten Urlaub vom 13.3.2025 bis zum 29.9.2025, um eine Weltreise zu unternehmen. Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung. Arbeitsvertraglich ist keine Regelung hierzu vorhanden.

  1. Muss der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub gewähren?
  2. Wirkt sich der unbezahlte Urlaub auf den bezahlten Jahresurlaub aus und wenn ja, wie?

Ergebnis

  1. Die Vereinbarung zum unbezahlten Urlaub unterliegt der Vertragsfreiheit, sofern nichts anderes geregelt ist. Deshalb hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gegen den Arbeitgeber.

    Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in besonderen familiären Problemsituationen ergeben. Da in unserem Fall keine Sonderregelungen vorhanden sind, muss der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub nicht gewähren.

  2. Das BAG hat mit Urteilen vom 19.3.2019[1] und vom 21.5.2019[2] entschieden, dass Zeiten eines unbezahlten Urlaubs bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben, weil in diesen Zeiten die Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt sind. Die Berechnung des verbleibenden Jahresurlaubs geschieht bei einer 5-Tage-Woche nach folgender Formel:

     
      Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht  
      260 Arbeitstage (= 5 Arbeitstage/Woche x 52 Wochen/Jahr)  

    In Zeiten unbezahlten Urlaubs besteht keine Arbeitspflicht, weshalb diese nicht zu den Tagen mit Arbeitspflicht hinzugerechnet werden.

    Damit wirkt sich im vorliegenden Fall ein antragsgemäß bewilligter unbezahlter Urlaub wie folgt auf den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus:

    145 Arbeitstage will der A...

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