Sachverhalt

Eine Architektin, Steuerklasse III, 3 minderjährige Kinder, beschäftigt im Bundesgebiet West, verdient grundsätzlich 7.800 EUR brutto pro Monat. Im Oktober 2024 reduziert sich das Entgelt wegen Kurzarbeit auf 3.600 EUR brutto. Die Arbeitnehmerin ist privat krankenversichert.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 7.550,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   3.302,43 EUR
Gerundetes Istentgelt 3.600,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   1.818,05 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   1.484,38 EUR

Hinweis: Als Sollentgelt ist maximal ein Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet West (2024: 7.550 EUR/mtl.) zugrunde zu legen.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
 
Abrechnungsmonat Oktober 2024
Brutto-Sollentgelt (maximal in Höhe der BBG) 7.550,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 3.600,00 EUR
Differenz 3.950,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.950 EUR x 80 %) 3.160,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt Beitragszuschuss 3.600,00 EUR 3.600,00 EUR
SV Fiktives Entgelt Beitragszuschuss 3.160,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt Beitragszuschuss 6.760,00 EUR 3.600,00 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Hinweis

Da die Arbeitnehmerin privat kranken- und pflegeversichert ist, sind keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Sie erhält vom Arbeitgeber weiterhin einen Beitragszuschuss zum Beitrag der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Höhe des Beitragszuschusses ist wiederum zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem durch Kurzarbeitergeld ersetzten Entgelt zu unterscheiden.

  • Bezogen auf das tatsächlich erzielte Entgelt erhält die Arbeitnehmerin einen Beitragszuschuss grundsätzlich in Höhe des Betrags, der sich als Beitrag bei Versicherungspflicht für den Arbeitgeber ergeben hätte, begrenzt auf die Hälfte des Beitrags für die private Versicherung.
  • Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrags zu zahlen, den der Arbeitgeber als Beitrag bei gesetzlich Versicherten zu tragen hätte, d. h. insoweit übernimmt der Arbeitgeber auch bei privat Versicherten den Arbeitnehmeranteil. Der Beitragszuschuss wird maximal jedoch in Höhe des Betrags geleistet, den die Beschäftigte für ihre Krankenversicherung zu zahlen hätte.

Für einen späteren Fall der Arbeitslosigkeit entstehen der Arbeitnehmerin durch die für Zeiten des Kurzarbeitergeldbezugs nicht zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Soweit Zeiten der Kurzarbeit in die Arbeitslosengeldberechnung einfließen, ist für diese Zeiten – unabhängig von der Höhe der Beiträge – das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin ohne die Kurzarbeit (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erzielt hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge