Sachverhalt

Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier, freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat unbezahlten Urlaub vom 1.6. bis 31.7.2024. Die Zahlung der freiwilligen Beiträge erfolgt im Firmenzahlverfahren.

Nach dem unbezahlten Urlaub wird die Beschäftigung am 1.8.2024 wieder aufgenommen.

Wirkt sich – ggf. in welcher Weise – der unbezahlte Urlaub auf die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung aus?

Ergebnis

Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt längstens für einen Monat als fortbestehend.

Die Krankenversicherungsfreiheit endet in diesem Fall also zum 30.6.2024. Damit verbunden ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Abgabe einer Abmeldung (Beitragsgruppe 9111, Abgabegrund "34") zum 30.6.2024 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nach (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung ist – bei unverändertem Arbeitsverhältnis – zum 1.8.2024 eine Anmeldung mit dem Abgabegrund "13" (Beitragsgruppe 9111) zu erstellen.

Achtung

Für die Zeit des unbezahlten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Dem Arbeitnehmer ist zu empfehlen, hinsichtlich der Beitragszahlung zu seiner freiwilligen Versicherung Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen.

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