4.1 Berücksichtigung der Arbeitsentgeltgrenze

 

Sachverhalt

Die seit 2016 ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung einer Arbeitnehmerin endet zum 14.11. dieses Jahres. Im November erzielt sie aus dieser Beschäftigung ein Arbeitsentgelt i. H. v. 230 EUR.

Am 18.11. nimmt die Arbeitnehmerin eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, die bis Dezember fortbesteht. Für die Zeit vom 18.11. bis 30.11. beträgt das Arbeitsentgelt 370 EUR.

Werden die Entgelte aus beiden Beschäftigungen für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet? Wie sind die beiden Beschäftigungen im November sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats und beginnt danach in dem gleichen Kalendermonat eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, ist jede Beschäftigung für sich zu beurteilen. Die im November erzielten Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen sind daher nicht zusammenzurechnen.

Die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen überschreiten für sich betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht. Insoweit sind beide Beschäftigungen im November als geringfügig entlohnt zu beurteilen.

4.2 Beginn und Ende innerhalb eines Kalendermonats

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist in der Zeit vom 1.12. bis 8.12. gegen ein Arbeitsentgelt i. H. v. 220 EUR als Krankheitsvertretung in einem Supermarkt beschäftigt. Anschließend arbeitet sie vom 11.12. bis 23.12. auf dem Weihnachtsmarkt. In dieser Beschäftigung erzielt sie ein Arbeitsentgelt i. H. v. 390 EUR. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde bereits im November geschlossen. Beide Beschäftigungen können nicht als kurzfristig beurteilt werden, da die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft sind.

Werden die Entgelte aus beiden Beschäftigungen für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet? Wie sind die beiden Beschäftigungen im Dezember sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Für sich betrachtet sind die beiden aufeinander folgenden Beschäftigungen als geringfügig entlohnt zu beurteilen.

Allerdings sind die erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, da die Beschäftigungen in demselben Kalendermonat beginnen und enden. Die Arbeitsentgelte überschreiten in Summe (610 EUR = 220 EUR + 390 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR.

Zu Beginn der zuerst aufgenommenen Beschäftigung ist bereits bekannt, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete geringfügig entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. In der Beschäftigung vom 1.12. bis 8.12. unterliegt die Arbeitnehmerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Bei der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung vom 11.12. bis 23.12. führt die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und damit ebenfalls zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

4.3 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer übt seit dem 12.1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 330 EUR aus. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat er in dieser Beschäftigung nicht beantragt.

Am 1.4. nimmt er eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 190 EUR auf. Der Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Weitere Beschäftigungen werden seit dem 12.1. nicht ausgeübt.

Wie sind die beiden Beschäftigungen rentenversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen sind zusammenzurechnen (520 EUR = 330 EUR + 190 EUR). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist gegeben, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht überschreitet.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei mehreren zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich beantragt werden. Er wirkt vom Zeitpunkt seiner Abgabe für alle bereits bestehenden und in Zukunft aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

In der zuerst aufgenommenen Beschäftigung besteht Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom 12.1. bis 31.3.

Ab 1.4. greift in beiden Beschäftigungen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Beide Arbeitgeber zahlen die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung auf der Grundlage der jeweils erzielten Arbeitsentgelte.

Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber, bei dem die Beschäftigung seit 12.1. ausgeübt wird, über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1.4. Er hat die erforderlichen Meldungen zu veranlassen und die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung ab dem Beitragsnachweis April in der Beitragsgruppe ...

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