Sachverhalt

Eine Firma setzt Bauarbeiter in Kolonnen auf Großbaustellen ein. Dabei werden sie in firmeneigenen Kleinbussen zu ihrem jeweiligen Einsatzort transportiert. Die Kleinbusse starten von einem Parkplatz als gemeinsamem Treffpunkt. Für die Fahrt dorthin erhalten die Mitarbeiter eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr auf Antrag zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn ersetzt. Zudem erhalten die Mitarbeiter eine tägliche Verpflegungspauschale von 7 EUR.

Es liegt der Reisekostenantrag eines Mitarbeiters für Februar vor.

  • Der Mitarbeiter hat in diesem Monat an 20 Tagen auf einer erst kürzlich eingerichteten Baustelle gearbeitet.
  • Für die 5 Kilometer Entfernung zum Treffpunkt hat er den Bus benutzt. Die Fahrkarte hat für den Monat 60 EUR gekostet.
  • Der Mitarbeiter hat täglich um 6:30 Uhr das Haus verlassen und ist um 16:30 dorthin zurückgekehrt. Die Abfahrt vom Treffpunkt bzw. die Ankunft war jeweils eine halbe Stunde davor bzw. danach.

Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich aus den vereinbarten Erstattungen?

Ergebnis

Als Bauarbeiter übt der Mitarbeiter eine Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen aus. Eine erste Tätigkeitsstätte hat er nicht. Eine Arbeitgeberzuordnung scheidet ebenso aus wie eine Erfüllung der quantitativen Kriterien. Allerdings handelt es sich bei dem Treffpunkt für die Sammelbeförderung um einen Sammelpunkt, der arbeitstäglich auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgesucht wird.

Die Fahrkarte zum Sammelpunkt bleibt als Jobticket steuerfrei. In der Folge ergibt sich insoweit auch Sozialversicherungsfreiheit.

Weitere Fahrtkosten fallen für die Fahrten vom Treffpunkt zur Baustelle nicht an, weil es sich um eine unentgeltliche Sammelbeförderung handelt. Diese löst keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen aus. Bei der Sammelbeförderung von Mitarbeitern ohne erste Tätigkeitsstätte handelt sich um steuerfreien Reisekostenersatz.

Weil der Mitarbeiter täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt, fallen keine Übernachtungskosten an.

Für Verpflegungsmehraufwendungen werden Pauschalen gewährt. Der Mitarbeiter ist täglich 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Für Abwesenheit über 8 Stunden kann während der ersten 3 Monate an derselben Baustelle eine Pauschale bis zur Höhe von 14 EUR täglich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Für Februar ergeben sich bei einer Arbeitgeberpauschale von 7 EUR täglich für 20 Arbeitstage steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen von insgesamt 140 EUR. Den steuerlichen Restbetrag von täglich 7 EUR kann der Bauarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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