Sachverhalt

Ein Berufskraftfahrer übernimmt, nach einer 30-minütigen Anreise von der Wohnung, am Sonntag um 22:00 Uhr seinen Lkw für Inlandsfahrten.

Mittwochabend kehrt er zum Betriebssitz zurück, stellt seinen Lkw ab und übernimmt einen beladenen Lkw für weitere Auslieferungen im Inland. Freitag um 22:00 Uhr kommt er am Betriebshof und um 22:30 Uhr in seiner Wohnung an.

In welcher Höhe können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden?

Ergebnis

Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort (Sammelpunkt) gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die folgenden Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten bzw. der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, falls der Arbeitgeber keine Erstattung vornimmt:

 
  So. Mo. Di. Mi. Do. Fr.
Abwesenheit Std. 2 Std. 30 Min. 24 Std. 24 Std. 24 Std. 24 Std. 22 Std. 30 Min.
Pauschale 14 EUR 28 EUR 28 EUR 28 EUR 28 EUR 14 EUR

Die zwischenzeitliche Rückkehr zum Betriebshof hat keine Auswirkung auf die Verpflegungsmehraufwendungen, da er nicht zu seiner Wohnung zurückkehrt und die Fahrtätigkeit somit nicht unterbricht.

Die Verpflegungsmehraufwendungen für diese Woche betragen 140 EUR. Zusätzlich sind (6 x 9 EUR =) 54 EUR für Nebenkosten im Zusammenhang mit der Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer erstattungs- bzw. abzugsfähig. Die Nebenkostenpauschale ist auch für den An- und Abreisetag anzusetzen.

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