Sachverhalt

Ein Berufskraftfahrer startet, ohne zu übernachten, am Montag um 20:00 Uhr eine Tour im Inland, die am Dienstag um 4:30 Uhr beendet wird. Am gleichen Tag muss er zusätzlich von 18:00 Uhr bis 22:15 Uhr noch eine Auslieferung vornehmen. Alle Zeiten gelten von und bis zur Wohnung. Die gesetzlich vorgeschriebene Lenkpause und die Ruhezeiten werden eingehalten.

In welcher Höhe können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden?

Ergebnis

Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort (Sammelpunkt) gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Für den Berufskraftfahrer besteht nach der Mitternachtsregelung die Möglichkeit, die Abwesenheitszeiten der ersten Dienstreise über Nacht zusammenzurechnen (= 8 Stunden und 30 Minuten). Bedingt durch die überwiegende Abwesenheit am Dienstag, ist die dafür zu berücksichtigende Verpflegungspauschale von 14 EUR diesem Tag zuzurechnen. Für die zweite Fahrt am Dienstag kann er keine zusätzliche Verpflegungspauschale geltend machen, die Fahrzeit beträgt weniger als 8 Stunden.

Alternativ können auch alle am Dienstag geleisteten Abwesenheitszeiten (4 Stunden 30 Minuten + 4 Stunden 15 Minuten = 8 Stunden 45 Minuten) zusammengerechnet werden. In diesem Fall bleiben die im Rahmen der ersten Dienstreise angefallenen Abwesenheitszeiten für Montag unberücksichtigt.

Unabhängig davon, für welche Berechnungsmethode sich der Berufskraftfahrer entscheidet, steht ihm für Dienstag lediglich eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zu.

Eine Verpflegungspauschale von 28 EUR kommt nur in Betracht, wenn entweder die gesamte Tätigkeit über Nacht oder die Tätigkeit an dem jeweiligen Kalendertag die Mindestzeit von 24 Stunden erreicht.

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