(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

 

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

 

(4) 1Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

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