Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Pkw-Sicherheitstraining, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Eine Ausnahme gilt, wenn die erhöhte Fahrsicherheit im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies ist typischerweise bei Arbeitnehmern der Fall, die aus beruflichen Gründen mit dem Führen eines Pkw beauftragt sind, z. B.

  • Fahrer von Rettungswagen,
  • Kraftfahrer,
  • Chauffeure,
  • Kurierfahrer oder
  • Fahrer von Pizzabringdiensten.

Um bei der Lohnsteuer-Außenprüfung die Steuerfreiheit des Pkw-Sicherheitstrainings nachzuweisen, sollte das überwiegend eigenbetriebliche Interesse entsprechend dokumentiert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Sofern die Übernahme der Kosten für das Sicherheitstraining steuerpflichtig ist, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 19 Abs. 1 EStG. Gemäß R 19.7 Abs. 2 LStR liegt ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vor, wenn das Sicherheitstraining die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall liegt kein Arbeitslohn vor.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Sofern die Kostenübernahme im überwiegend betrieblichen Interesse liegt und somit keinen Arbeitslohn darstellt, liegt auch kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Pkw-Sicherheitstraining im betrieblichen Interesse bei Fahrtätigkeit frei frei

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