Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.
  • Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Entsendestaat besteht. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt wurde.
  • Die entsandte Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
  • Der Arbeitnehmer übt im Entsendestaat keine weitere Tätigkeit aus.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % und/oder beschäftigt das Unternehmen 25 % der Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" als erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge