Überblick

Der Arbeitgeber ist zu einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, wenn Umstände eintreten, durch die sich der Lohnsteuerabzug rückwirkend ändern würde, der Arbeitgeber aber von seiner Berechtigung zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch machen will oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann.

Auch sozialversicherungsrechtlich können Umstände eintreten, die zu Änderungen der Beitragsberechnung führen. Auf was in diesem Fall zu achten ist und welche Pflichten der Arbeitgeber hat, wird in einem separaten Beitrag beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Verpflichtung zur Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt besteht nach § 41c Abs. 4 EStG. Sie wird ergänzend geregelt in R 41c.1–3 LStR.

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