KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis

Arbeitnehmer

  • Versicherungspflicht besteht fort

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV
 

Zuvor versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

  • Eintritt von Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Ausnahme für PKV-versicherte Arbeitnehmer (kein Eintritt von Versicherungspflicht), wenn

  • 55. Lebensjahr bereits vollendet und die letzten 5 Jahre nicht gesetzlich versichert sowie davon mindestens 2 ½ Jahre versicherungsfrei[1]
  • Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich[2]

Zuvor versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Wie KV
   
 

Pflegeperson

  • Kein eigenes Versicherungsverhältnis aufgrund der Eigenschaft als Pflegeperson entsteht nicht
Pflegeperson

Pflegeperson

  • Wenn Weiterbeschäftigung unter 30 Stunden wöchentlich erfolgt, weitere RV-Pflicht als Pflegeperson möglich
  • wenn Pflegebedürftiger mit mind. Pflegegrad 2 an mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt wird

Pflegeperson

  • Versicherungspflicht als Pflegeperson wird durch Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausgeschlossen[3]
Beitragsbemessung/Beitragstragung

Arbeitnehmer

Aus dem aus Weiterbeschäftigung erzielten (geminderten) Arbeitsentgelt:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 50 %
  • Beschäftigung in im Übergangsbereich (538,01 EUR bis 2.000 EUR)[4]: Sonderregelungen gelten

Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer: je 50 % (Ausnahme Sachsen)
  • Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit: 100 % durch Arbeitnehmer
  • Beschäftigung im Übergangsbereich (538,01 EUR bis 2.000 EUR): Sonderregelungen gelten

Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer: je 50 %
  • Beschäftigung im Übergangsbereich (538,01 EUR bis 2.000 EUR): Sonderregelungen gelten

Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer: je 50 %
  • Beschäftigung im Übergangsbereich (538,01 EUR bis 2.000 EUR): Sonderregelungen gelten
 

Pflegeperson

  • entfällt

Pflegeperson

  • entfällt

Pflegeperson

  • Höhe des Beitrags richtet sich nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen und Art der Pflegeleistung[5]
  • 100 % durch Pflegekasse des Pflegebedürftigen
  • Soweit eine Beihilfestelle beteiligt ist: Pflegekasse und Beihilfestelle des Pflegebedürftigen je 50 %

Pflegeperson

  • Beitrag aus 50 % der mtl. Bezugsgröße[6] bei Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern gilt die Bezugsgröße Ost
  • 100 % durch Pflegekasse des Pflegebedürftigen
  • Soweit eine Beihilfestelle beteiligt ist: Pflegekasse und Beihilfestelle des Pflegebedürftigen je 50 %

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