Der Gesetzgeber verfolgte mit dem PflegeZG eine anerkennenswerte Zielsetzung: Rahmenbedingungen zu schaffen, um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Insbesondere wegen handwerklicher Mängel eröffnet das Gesetz jedoch weitgehende Möglichkeiten für Beschäftigte, die Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit und den Sonderkündigungsschutz für ihre Zwecke auszunutzen. Das Gesetz birgt insoweit auch Potenzial für rechtsmissbräuchliche Gestaltungen. Ab dem 1.1.2015 besteht Sonderkündigungsschutz ab der Ankündigung des Mitarbeiters, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit.

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG sind Beschäftigte berechtigt, wegen akuten Pflegebedarfs und auch schon bei voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach Mitteilung noch am gleichen Tag der Arbeit fernzubleiben. Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sind, ähnlich wie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, insoweit regelmäßig auf einen Nachweis durch ärztliches Attest beschränkt, wobei im Bereich des PflegeZG zusätzlich der Sonderkündigungsschutz gilt.

Da im Rahmen von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein einseitig durchsetzbarer Anspruch auf vollständige Freistellung im Hinblick auf jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen gesondert besteht, können – insbesondere wegen der zahlreichen Angehörigentypen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG – Pflegezeitfreistellungen u. U. über mehrere Jahre am Stück oder mit Unterbrechungen in Anspruch genommen werden – inklusive Sonderkündigungsschutz. Durch die Entscheidung zur Pflege naher Angehöriger kann der besondere Kündigungsschutz damit durch die Beschäftigten selbst herbeigeführt werden.

Da keine bestimmte Mindest- oder Höchstgrenze für die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit vorgeschrieben ist, kann sich ein Arbeitnehmer bereits mit einer geringen Arbeitszeitreduzierung (etwa um eine Stunde in der Woche bei nahezu gleichbleibendem Verdienst) den Sonderkündigungsschutz sichern; dringende betriebliche Gründe, die einer solch geringen Reduzierung entgegenstehen, liegen regelmäßig nicht vor. Im umgekehrten Fall (Arbeitszeitreduzierung auf wenige Wochenstunden) kann das Verringerungsverlangen dagegen leichter abgelehnt werden.

Sofortiger Kündigungsschutz für neue Mitarbeiter: Wegen der Anrechnung der besonders kündigungsgeschützten Pflegezeit auf die Wartezeit für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes[1] könnte die Probezeit durch eine Pflegezeit überbrückt werden, bei nur geringer Arbeitszeitreduzierung zudem ohne größere Gehaltseinbußen.

Wann ein entsprechendes Verhalten der Beschäftigten tatsächlich den Sonderkündigungsschutz auslöst oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellt und ob und wie die Arbeitsgerichte Einschränkungen vornehmen werden, bleibt abzuwarten.

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