Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freistellung des Beschäftigten für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder einer pflegerischen Versorgung in dieser Zeit erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich, also unerwartet eingetreten ist.

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