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Pflegezeit / 3 Kurzzeitige Arbeitsbefreiung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 2 Abs. 1 PflegeZG jedem Beschäftigten das Recht, bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr[1] der Arbeit fernzubleiben.

§ 2 Abs. 1 PflegeZG gewährt dem Beschäftigten ein unmittelbares, d. h. von keiner Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers abhängiges, Leistungsverweigerungsrecht. Im Zusammenhang mit dieser Akutpflegesituation kann die Kurzzeitpflege nur einmal in Anspruch genommen werden.[2]

Anspruchsvoraussetzungen

  • Die Pflegebedürftigkeit muss sich auf einen nahen Angehörigen des Beschäftigten beziehen. Den Personenkreis bestimmt § 7 Abs. 3 PflegeZG: Großeltern, Eltern, Stief- und Schwiegereltern; Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen bzw. partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister; leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder; Schwäger. Der Katalog in § 7 Abs. 3 PflegeZG ist abschließend, eine erweiternde Auslegung auf andere Personen mit einem engen persönlichen Verhältnis zur pflegebedürftigen Person ist ausgeschlossen.
  • Der Angehörige muss pflegebedürftig bzw. "voraussichtlich" pflegebedürftig sein (dazu sogleich unten). Für die Pflegebedürftigkeit maßgeblich sind nach § 7 Abs. 4 PflegeZG die Begriffsbestimmungen der §§ 14 und 15 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Pflegebedürftigkeit gliedert sich in 5 Pflegegrade, wobei bereits das Erreichen des ersten Pflegegrades die Voraussetzunge...

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