In "besonderen Fällen" kann die Arbeitgeberkündigung ausnahmsweise (vorab) für zulässig erklärt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 PflegeZG kann eine Kündigung entgegen § 5 Abs. 1 PflegeZG ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorliegt. Damit enthält § 5 PflegeZG ein Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die behördliche Erlaubnis beseitigt die Kündigungssperre und schafft damit die Voraussetzung der zulässigen Kündigungserklärung. Der Ausspruch einer Kündigung ist nur zulässig, wenn die Zulässigkeitserklärung bereits vorliegt. Eine Kündigung, die ohne vorliegende behördliche Zulässigkeitserklärung ausgesprochen wird, ist nichtig.

Ein besonderer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der pflegenden Beschäftigten hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Dies wird insbesondere im Falle eines verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgrundes gegeben sein. Die Beurteilung, ob ein besonderer Fall vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist zu erwarten, dass die behördliche Zulassungspraxis wie bei Elternzeit bzw. im Mutterschutz ausfallen wird. § 5 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG sieht eine Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift vor. Bis dahin dürfte sich die behördliche Praxis an der Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG bzw. § 17 MuSchG und der zu Kündigungen während der Elternzeit und des Mutterschutzes ergangenen Rechtsprechung orientieren.

Soweit die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle die Kündigung für zulässig erklärt hat, ist vor Ausspruch der Kündigung das Vorliegen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsmerkmale zu prüfen.

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