Fehlt es an einem formgerechten Antrag, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz.[1]

In dem Urteil des BAG ging es zwar um den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, jedoch sind die Regelungen zum Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz in § 16 BEEG (bei Elternzeit) und § 3 Abs. 3 PflegeZG (bei Pflegezeit) vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass das BAG auch in solchen Fällen die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderkündigungsschutz ansehen wird.[2]

Das BAG hielt bezüglich des Sonderkündigungsschutzes fest: "Sonderkündigungsschutz habe nur derjenige Arbeitnehmer, der sich berechtigterweise in Elternzeit (bzw. Pflegezeit) befinde. Hierzu gehört u. a. ein schriftliches und auch im Übrigen ordnungsgemäßes Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber. Die Schriftform stelle eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Elternzeit (bzw. Pflegezeit) dar. Hält der Arbeitnehmer diese Form nicht ein, besteht grundsätzlich kein Sonderkündigungsschutz."[3]

 
Hinweis

Frist

Da die Frist zur Antragstellung keine Ausschlussfrist ist, kann der Antrag auch noch nachträglich gestellt werden. Dann besteht wohl ab dem Zeitpunkt des Antrags der Sonderkündigungsschutz.

[2] Vgl. Anm. Arnold, Fachdienst Arbeitsrecht 2008, S. 268680.

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