Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 2.000 EUR, treten während der Pflegezeit keine Änderungen ein. Die Beschäftigung ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung zu beurteilen.

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