Im Lohnsteuer-Jahresausgleich wird einbehaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers für das abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr; in Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum) erstattet. Unter den Voraussetzungen des § 42b EStG wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber durchgeführt. Dieser zahlt dann nicht Arbeitseinkommen (zurück), sondern erfüllt einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Daher wird der Erstattungsanspruch aus einem Lohnsteuer-Jahresausgleich von einer Pfändung des Arbeitseinkommens nicht erfasst.[1] Er kann jedoch gesondert gepfändet werden. Im Pfändungsbeschluss muss der Erstattungsanspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich dann als gepfändet bezeichnet sein. Seine – ausdrückliche – Pfändung kann auch mit dem Lohnpfändungsbeschluss verbunden werden. Drittschuldner ist der Arbeitgeber, der den Jahresausgleich berechnet und den Ausgleichsbetrag erstattet. Mit Zustellung an ihn wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam.[2] Der Anspruch unterliegt nicht dem für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutz[3], war früher teilweise bestritten; Pfändungsbeschluss beachten, der für den Arbeitgeber maßgebend ist. Er unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 46 Abs. 6 AO, kann mithin schon im laufenden Ausgleichsjahr und als künftiger Anspruch auch für kommende Jahre gepfändet werden.[4] Gegenstandslos wird die künftige Anspruchspfändung, wenn das Arbeitsverhältnis des Schuldners bei dem Drittschuldner endet. Der Pfändungsbeschluss wirkt immer nur gegen den Drittschuldner, der in ihm bezeichnet und dem er zugestellt ist.[5]

[1] Dazu Stöber, Forderungspfändung, Rz. 379.
[4] Stöber, Forderungspfändung, Rz. 380.

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